Was kann ich für den Notfall vorsorgen?

12.02.26

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Eine Patientenverfügung der FMH in der Kurzversion.

Patientenverfügung – Vorsorgeauftrag – Testament: Was ist wofür? Und wer braucht was? – Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen und zeigen: So kompliziert, wie es aussieht, ist es nicht!

Wozu dienen Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Testament?

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sind wichtig für den Fall, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind und nicht mehr selber sagen können, was Ihrem Willen entspricht. Das Testament kommt nach Ihrem Tod zum Tragen.

In der Patientenverfügung können Sie festhalten, welche medizinische Behandlung Sie wünschen oder nicht wünschen, wenn Sie sich nicht dazu äussern können. Dies zum Beispiel im Fall einer schweren Krankheit mit Beeinträchtigung des Bewusstseins oder bei einem Unfall.

Ein Vorsorgeauftrag ist sinnvoll, wenn Sie ausserordentliche Vermögenswerte besitzen (Liegenschaft, Aktien, wertvolle Bilder oder Antiquitäten usw.) und wünschen, dass eine von Ihnen bestimmte Person diese Vermögenswerte veräussern darf.

Was ist, wenn ich urteilsunfähig bin und keine Patientenverfügung und keinen Vorsorgeauftrag habe?

Dann kommt das gesetzliche Vertretungsrecht zum Tragen. Im Vertretungsrecht wird unterschieden zwischen einem Vertretungsrecht für administrative und finanzielle Handlungen und einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen.

Wenn ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung allerdings etwas anderes regelt als das Gesetz, gelten diese. Ein Spezialfall liegt vor, wenn eine Beistandschaft besteht. Dann ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ohnehin bereits involviert.

Wer hat das Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, sieht das Gesetz eine sogenannte Kaskadenordnung vor.

Folgende Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und über medizinische Massnahmen zu bestimmen.

  • Der Ehegatte/eingetragene:r Partner:in, die/der mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
  • Die Person, mit der die urteilsunfähige Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
  • Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig Beistand leisten.
  • Die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig Beistand leisten.
  • Die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Die vertretungsberechtigten Personen dürfen nicht nach ihren eigenen religiösen, spirituellen Überzeugungen entscheiden. Die Entscheide müssen im Sinne der urteilsunfähigen Person gefällt werden.

Was passiert, wenn sich die Angehörigen nicht einig oder zerstritten sind?

Dann bestimmt die KESB, wer am ehesten den mutmasslichen Willen der betroffenen Person kennt und durchsetzen soll.

Fallbeispiele:

Raphael G. ist nicht mehr in der Lage, seine demente Ehefrau daheim zu pflegen. Er ist berechtigt, einen Vertrag mit einem Heim abzuschliessen, obwohl ihre Kinder aus erster Ehe gegen einen Heimeintritt sind.

Céline V. hat in ihrer Patientenverfügung bestimmt, dass ihre Schwester ihren Willen durchsetzen soll. Célines Ehemann hat deshalb kein Vertretungsrecht, wenn Céline urteilsunfähig wird.

Andrea und Sascha N. sind verheiratet, doch Andrea lebt schon lange mit Chris L. im Konkubinat. Wird Andrea urteilsunfähig, ist Chris – und nicht Sascha – vertretungsberechtigt.

Wer hat das Vertretungsrecht für administrative und finanzielle Handlungen?

Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, haben Ehepaare und gleichgeschlechtliche eingetragene Paare ein Vertretungsrecht. Dies im Fall, dass der Partner oder die Partnerin urteilsunfähig wird. Dieser Zustand kann, zum Beispiel durch eine Demenz, im hohen Alter eintreten. Es kann aber auch sein, dass der Fall früher eintritt, etwa durch einen Schlaganfall, einen Arbeits- oder Verkehrsunfall.

Das Vertretungsrecht gilt für die genannten Paare, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Es gilt aber auch dann, wenn sie nicht zusammen leben, weil der Partner oder die Partnerin in einem Heim lebt.

  • Voraussetzung für das Vertretungsrecht ist, dass der/die Partner:in der urteilsunfähigen Person «regelmässig und persönlich mit Rat und Tat zur Seite steht».
  • Kein Vertretungsrecht besteht, wenn die Beziehung zerrüttet ist.

Welche Handlungen umfasst das Vertretungsrecht?

Es betrifft alle Handlungen, die «zur Deckung des Unterhalts» nötig sind.

Das bedeutet im Alltag zum Beispiel:

  • die Verwaltung des Einkommens und der anderen Vermögenswerte,
  • das Öffnen und Erledigen der Post,
  • das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder z.B. eines Vertrages mit der Spitex.

Fallbeispiele:

Amalia B. will für ihren dementen Ehemann, der im Heim lebt, Ergänzungsleistungen beantragen. Sie kann dies aufgrund des Vertretungsrechtes.

Die verheiratete Kathrin V. hat in einem Vorsorgeauftrag nicht ihren Ehemann, sondern lediglich ihre Tochter eingesetzt. Der Ehemann hat im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit kein Vertretungsrecht.

Carla M. ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann ist urteilsunfähig geworden. Sie kann seine Rente und sein Vermögen für den Unterhalt der Familie verwenden.

Im Verkehr mit Banken und anderen Geschäftspartnern ist unter Umständen eine Urkunde der KESB nötig, die das Vertretungsrecht bestätigt und die Befugnisse umschreibt. Dies etwa dann, wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person angezweifelt wird.

Da das Vertretungsrecht für administrative und finanzielle Angelegenheiten beispielsweise keinen Verkauf einer Liegenschaft umfasst – etwa wenn Geld fürs Pflegeheim benötigt wird –, empfiehlt es sich, beim Besitz grösserer Vermögenswerte einen Vorsorgeauftrag zu verfassen.

Wie verfasse ich eine Patientenverfügung, einen Vorsorgeauftrag und ein Testament?

Eine Patientenverfügung muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Sinnvoll ist, sie alle zwei Jahre zu überprüfen und erneut zu datieren und zu unterschreiben. Es ist nie zu früh, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Palliaviva bietet Patientinnen und Patienten Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung. Es gibt zudem Vorlagen für Patientenverfügungen, z.B. von der FMH, dem Berufsverband der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte. Man findet eine ausführliche Version und eine Kurzversion je mit einer Wegleitung und einer Hinweiskarte fürs Portemonnaie.

Ein Vorsorgeauftrag kann vollständig von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sie können ihn zu Hause aufbewahren – an einem Ort, an dem die von ihnen bestimmte Vertretungsperson ihn findet. Man kann einen Vorsorgeauftrag auch mit einem Notar erstellen und von diesem beurkunden lassen.

Damit ein Testament gültig ist, muss es einige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Wichtige Hinweise dazu und auch zur Erstellung einer Patientenverfügung und eines Vorsorgeauftrages finden Sie zum Beispiel hier auf der Website der Pro Senecute.

Diese Wegleitung kam mit Unterstützung von Dr. jur. Karin Fischer, Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen, zustande. Herzlichen Dank! Auf der Website der KESB Winterthur-Andelfingen ist ein Merkblatt zu diesem Thema zu finden. Daraus stammen unter anderem auch die Fallbeispiele. Hier nochmals der Link zum Dossier der Pro Senecute über die persönliche Vorsorge.

 

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